Allgemeine Mietbedingungen

Hinweis: Es besteht kein Widerrufsrecht für Mietverträge von Kraftfahrzeugen

1. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
1.1. Vertragsgegenstand ist die Nutzungsüberlassung eines Wohnmobils für Reisen in Europa (s. Details in Ziff. 9) zu privaten Zwecken.
1.2. Mit Übersendung des Wohnmobilmietvertrages fordert der Vermieter den Mieter zur Abgabe eines Angebotes ab. Mit der Zusendung des unterschriebenen Wohnmobilmietvertrages im Original oder als Scan gibt der Mieter ein verbindliches Angebot über den Abschluss des Mietvertrages zu den im Mietvertrag angegebenen Bedingungen ab. Der Vermieter kann das Angebot annehmen, indem er den unterschriebenen Mietvertrag an den Mieter im Original oder als Scan zusendet oder ihm anderweitig den Vertragsschluss binnen sieben Tagen bestätigt. Ein Anspruch des Mieters auf Annahme des Angebots besteht nicht.
2. Fahrzeug
Überlassen wird das vertragliche festgelegte Fahrzeug. Dem Vermieter steht das Recht zu, einseitig ein anderes Fahrzeug zuzuweisen, soweit dieses gleichwertig ist. Sollte kein gleichwertiges Fahrzeug bereitgestellt werden, so hat der Mieter das Recht, den Vertrag gegen Erstattung etwaiger Anzahlungen zu kündigen oder eine angemessene Minderung zu verlangen.
3. Voraussetzungen zur Anmietung
Mieter und eingetragene Fahrer müssen 23 Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B, gültig in der BRD, sein. Mieter müssen über ein auf sie lautendes Bankkonto verfügen, von dem Zahlungen erfolgen.
4. Mietpreis
4.1. Der Mietpreis wird pro Nacht angegeben, soweit nicht anders vereinbart. Eine frühere Übernahme oder eine spätere Rückgabe kann gegen Zahlung eines halben Miettages gebucht werden.
4.2. Erfolgt eine nicht vereinbarte Überziehung der Mietdauer um mehr als 30 Minuten, so fallen pro 24 Stunden hiernach 150% des Tagesmietpreises an. Ein gesonderter darüberhinausgehende Schaden kann vom Vermieter geltend gemacht werden.
4.3. Der Mietpreis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
4.4. Der Mietpreis enthält pro Mietnacht 250 Freikilometer.
4.5. Optional können Zusatzleistungen zum Mietpreis vereinbart werden.
4.6. Mit Buchung sind 30 % des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 € anzuzahlen. Acht Wochen vor Mietbeginn ist der Restbetrag zu zahlen. Eine Zahlung erfolgt stets nur per Überweisung und darf nur vom Konto des Hauptmieters erfolgen. Eine Barzahlung oder eine Zahlung von Konten Dritter kann der Vermieter aus Sicherheitsgründen zurückweisen. Erfolgt die Buchung weniger als acht Wochen vor Beginn der Miete, ist die Miete in voller Höhe innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Buchungsbestätigung durch den Vermieter zu zahlen.
4.7. Ist der Mietpreis nicht vollständig oder nicht richtig gezahlt, kann der Vermieter die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern.
5. Mietsicherheit
5.1. Es ist eine Mietsicherheit in Höhe von 1.500,00 € zu hinterlegen. Die Mietsicherheit ist rechtzeitig bis zur Übergabe eingehend vom Konto des Hauptmieters zu überweisen.
5.2. Eine Barzahlung oder eine Zahlung von Konten Dritter kann der Vermieter aus Sicherheitsgründen zurückweisen.
5.3. Ist die Mietsicherheit nicht vollständig oder nicht richtig gezahlt, kann der Vermieter die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern.
5.4. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
5.5. Die Mietsicherheit darf in angemessener Höhe einbehalten werden, bis das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen gegen den Mieter oder berechtigten Fahrer feststeht.
5.6. Informationen zur Haftung im Schadenfall finden sich unter Ziff. 10.
6. Ort und Zeit der Übergabe und Rückgabe
6.1. Die Übergabe und Rückgabe erfolgten, soweit keine abweichende Vereinbarung (z.B. durch Angabe im Angebot des Fahrzeuges) in Textform vorliegt, in Ratingen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe frühestens um 14:00 Uhr und die Rückgabe spätestens um 10:00 Uhr.
6.2. Die Rückgabe erfolgt nach vorheriger Terminabsprache in der gebuchten und bezahlten Mietzeit.
6.3. Wünscht der Mieter eine Übergabe zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Vermieter nicht am Sitz befindet, so kann der Mieter auf eigene Gefahr das Fahrzeug dort abstellen und den Schlüssel sicher abgeben. Der Mieter sollte in diesem Fall eine Dokumentation des Fahrzeugzustands vornehmen, wenngleich er für sämtliche Verschlechterungen haftet, die bis zur Rückkehr des Vermieters, maximal aber bis zu acht Stunden nach Rückgabe, am Fahrzeug entstehen.
7. Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe und Rückgabe
7.1. Das Fahrzeug wird innen und außen im gereinigten Zustand übergeben. Der Abwassertank ist geleert, die Toilettenkassette geleert und gespült. Das Fahrzeug befindet sich in einem verkehrstüchtigen Zustand.
7.2. Die Rückgabe muss in gleichem Zustand erfolgen, soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien in Textform getroffen ist.
7.3. Der Mieter muss das Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand zurückgeben, wie er es erhalten hat. Betriebsstoffe wie Öl oder AdBlue sind auf eigene Kosten nachzufüllen, dabei ist auf Herstellervorgaben zu achten.
8. Fahrzeugdaten
8.1. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt von den Abmessungen des Fahrzeuges zu vergewissern. Die Angaben im Fahrzeugschein spiegeln teils nicht die tatsächlichen Ausmaße wider.
8.2. Es wird geraten, vor der Abreise anhand einer Waage zu prüfen, ob das zulässige Gesamtgewicht eingehalten wurde.
9. Gestattete Nutzung, Kreis der Fahrer
9.1. Das Fahrzeug darf ausschließlich von schriftlich im Vertrag und im Übergabeprotokoll vereinbarten Fahrern geführt werden. Diese müssen bei Übergabe einen gültigen Personalausweis / Reisepass mit zum Abholzeitpunkt maximal drei Monate alter Meldebescheinigung und Führerschein vorlegen. Der Vermieter ist zur Anfertigung von Fotos berechtigt. Kann weder im vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein im Original vorgelegt werden, so ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
9.2. Der Mieter erhält vor der Übergabe eine Einweisung in die Bedienung des Fahrzeuges. Die Einweisung erfolgt nach Wahl des Vermieters persönlich oder in Form eines Einweisungsvideos.
9.3. Die Nutzung ist lediglich im Gebiet des geographischen Europas innerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Schweiz, Kroatien, Liechtenstein, Vereinigtes Königreich, Andorra und Monaco zulässig.
9.4. Das Fahrzeug darf nur auf offiziellen befestigten Straßen genutzt werden. Die Teilnahme an Sonderveranstaltungen oder Rennveranstaltungen ist untersagt.
9.5. Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden. Tiere sind im Fahrzeug untersagt, soweit keine abweichende Vereinbarung in Textform vorliegt.
9.6. Bei Auftreten von Anomalien (z.B. Warnlampen) ist der Vermieter und ggf. der Herstellerkundendienst des Fahrzeuges zu konsultieren.
9.7. Wasser darf nur aus sicheren Quellen in den Frischwassertank geleitet werden. Im Fahrzeug befindet sich kein Trinkwasser.
9.8. In den Grauwassertank dürfen keine übelriechenden Abwässer geleitet werden (Kochwasser von Broccoli, Grillrost-Reinigung, Fisch).
9.9. Bei Rückwärtsfahrten ist stets ein Einweiser hinzuzuziehen.
9.10. Aufgrund von Anbauteilen ist es nicht gestattet, schneller als 130 km/h zu fahren.
9.11. Bei Verlassen des Fahrzeuges sind Fenster und das Fahrzeug (einschließlich Aufbau) zu verschließen und eine etwaig vorhandene Markise einzufahren. Die Markise ist auch nachts einzufahren. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass das Fahrzeug sicher abgestellt ist und keiner Gefahr von Beschädigungen (insbesondere durch Vandalismus, Naturgewalten, Diebstahl) ausgesetzt ist (z.B. auf bewachten Parkplätzen oder Campingplätzen).
9.12. Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ist das Fahrzeug in der Mindeststufe zu beheizen. Wasserführende Teile können durch Frost beschädigt werden, dies betrifft insbesondere Abwasserleitungen und den Grauwassertank. Diese sind im Fall von Frost wasserfrei zu halten.
9.13. Das Wohnmobil darf nicht in einer maschinellen Waschanlage oder in SB-Waschboxen mit harten Bürsten gewaschen werden, da Aufbauten, der Lack und die Kunststofffenster hierunter leiden. Eine Außenreinigung darf nur von Hand erfolgen.
10. Unregelmäßigkeiten
Trotz bester Vorsorge kann es während der Mietzeit zu Unregelmäßigkeiten kommen.
10.1. Mängel / Panne
Im Fall eines Mangels oder einer Panne ist unverzüglich der Vermieter in Textform hierüber zu unterrichten, um etwaige Reparaturen zu veranlassen oder Tipps zur Wiederinstandsetzung zu geben. Auch ermöglicht die sofortige Information, nach Mietende eine zeitnahe Reparatur vorzunehmen. Ist der Vermieter nicht erreichbar, ist der Schutzbriefpartner unter +49 (0)89 55987-224 einzuschalten und die Information des Vermieters unverzüglich nachzuholen. Zur Nutzung zwingend erforderliche Reparaturen bis zu 100,00 € kann der Mieter nach vergeblichem Versuch, den Vermieter zu erreichen, vornehmen lassen und erhält diese gegen Belegvorlage erstattet. Dies gilt nicht, wenn Ursache des Mangels / der Panne aus der Sphäre des Mieters stammt.
Ist die Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert, mindert sich der Mietpreisanspruch um 1/24 der Tagesmiete je Stunde des Mangels. Dies gilt nicht, wenn Ursache des Mangels / der Panne aus der Sphäre des Mieters stammt.
10.2. Selbstverschuldete Schäden
10.2.1. Im Falle selbstverschuldeter Schäden vereinbaren die Parteien im Rahmen der gestatteten Nutzung gem. Ziff. 9, dass die Haftung auf 1.500,00 € je Schadenfall für Schäden in der Kasko- und Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges begrenzt ist. Dabei ist unverzüglich der Vermieter in Textform hierüber zu unterrichten. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme 100 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (p. P max. 12 Mio. €).
10.2.2. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, also in voller Höhe vom Mieter zu zahlen, sind unversicherte Schäden der R+V-Versicherung, AKB aktueller Stand (Link zum Dokument), insbesondere:
• Schäden unter Alkoholeinfluss,
• vorsätzliche Schäden,
• grob fahrlässige Schäden,
• Schäden an Campingausstattung,
• Schäden im Innenraum,
• Schäden an Anbauten wie Markise, Fahrradträger, Anhängerkupplung, Sat-TV und Solaranlage,
• Falschbetankung (Benzin statt Diesel, Diesel statt Benzin, Kraftstoff im Wassertank),
• Betriebsschäden wie z.B. durch einen Reifenplatzer
• Mietausfallschaden und
• Merkantiler Minderwert.
Dem Vermieter ist eine Abrechnung der Nettoreparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt gestattet.
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss eine Zusatzversicherung zur teilweisen oder vollständigen Erstattung der Selbstbeteiligung sinnvoll ist. Schließt der Mieter eine Zusatzversicherung ab, deren Versicherungssumme den Selbstbehalt nach Ziffer 10.2.1 übersteigt, erhöht sich der Selbstbehalt insoweit auf die Versicherungssumme der Zusatzversicherung.
10.3. Fremdverschuldete Schäden
Kann im Falle fremdverschuldeter Schäden ein Dritter einzig erfolgreich haftbar gemacht werden, so trägt der Mieter den Schaden nicht. Dabei ist unverzüglich der Vermieter in Textform über einen solchen Schadenfall zu unterrichten.
10.4. Sonstige Schäden
Bei sonstigen Schäden ist die Haftung nach Maßgabe von Ziff. 10.2 auf 1.500,00 € je Schadenfall begrenzt, soweit die Fahrzeugkasko- oder Haftpflichtversicherung hierfür einsteht. Eine Ausnahme gilt bei Diebstahl/Unterschlagung: Hier gilt eine Haftungsreduktion auf 2.500,00 €. Der Mieter trägt insoweit die Sachgefahr, ähnlich eines Leasingnehmers. Es besteht damit auch eine Haftung für Teilkaskoschäden wie z.B. Tierunfall, Hagel, Sturmschäden, Steinschlag, Reifenschäden, Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus. Auch hier ist unverzüglich der Vermieter in Textform zu unterrichten.
11. Unfallaufnahme
Bei Schäden unter Einbeziehung Dritter ist stets unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und ein Protokoll zu fertigen, das dem Vermieter vorab per E-Mail zu übersenden ist. Es ist ein leserlich ausgefüllter Unfallbericht (Vorlage z.B. https://www.kfz-auskunft.de/info/unfallbericht.pdf) vorzulegen. Ausweis/Fahrzeugpapiere und Führerscheine anderer Beteiligter sind nach Möglichkeit abzufotografieren und die Fotos dem Vermieter zu übersenden.
12. Maut und Ordnungswidrigkeiten
12.1. Forderungen für Maut wird der Vermieter ausgleichen. Auf erstes Anfordern erstattet der Mieter dem Vermieter die angefallenen Kosten.
12.2. Der Mieter wird für begangene Ordnungswidrigkeiten die zu zahlenden Geldbußen zahlen und auf erstes Anfordern vom Mieter erstattet erhalten.
13. Zusatzleistungen
Der Mieter kann nach Abstimmung mit dem Vermieter weitere Leistungen in Anspruch nehmen, die sich aus der beigefügten Servicepreisliste ergeben.
14. Stornierung / Unmöglichkeit
14.1. Eine Stornierung des Mieters ist nach folgender Stornostaffel möglich, die regelt, auf welchen Anteil vom Mietpreis samt gebuchter Zusatzleistungen der Vermieter Anspruch hat:
• bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
• vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
• ab 14. Tag 90 % des Mietpreises
• am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises
14.2. Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Im Falle einer ersatzlosen Stornierung durch den Vermieter erhält der Mieter den bereits gezahlten Mietpreis zu 100% erstattet.
14.3. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sinnvoll ist.
15. Haftung
15.1. Sämtliche im Mietvertrag aufgenommene Mieter haften gesamtschuldnerisch.
15.2. Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
15.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach gesetzlicher Vorgabe. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – egal aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Kardinalpflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte). Im letztgenannten Fall ist die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
15.4. Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.

  • Allgemeine Leistungen 8,00 €

    je 15 Min für sonstige Leistungen, wie Schadenabwicklung, Schriftverkehr

  • Fahrtkosten des Vermieters 0,50 €

    je km

  • Mehrkilometer des Mieters 0,30 €
  • Toilettenkassette leeren und/oder reinigen 150,00 €
  • Bearbeitung Mautrechnung / Ordnungswidrigkeit 8,00 €

    Pro Anschreiben

  • Betankung des Fahrzeuges 20,00 €

    Pro Tankvorgang zzgl. Kraftstoffkosten